Hinweis zur Bedürfnisüberprüfung
Aufgrund der Gesetzesänderung am Anfang des Jahres möchten wir alle Inhaber einer Waffenbesitzkarte noch einmal über den aktuellen Stand zum Thema Bedürfnis und dessen Nachweis informieren.
Der nun folgende Auszug aus dem Waffengesetz behandelt das Thema „Bedürfnisüberprüfung“.
§14 Abs.4 bezieht sich auf das Grundkontingent von Waffen und §14 Abs.5 auf das Überkontingent. Die Waffenbehörde führt die Durchführung der Bedürfnisprüfung durch.
Seit dem 01.01.2026 müssen die Schiesssportaktivitäten durch den Verband beglaubigt werden. Die Vereine bestätigen die Mitgliedschaft.
Für die Dokumentation der schiesssportlichen Aktivitäten (Training und evtl. Wettkämpfe bei Überkontingent) ist der/die Sportschütze-in verantwortlich. Die Führung eines Schiessbuches ist erforderlich, welches nach jedem Training (Wettkampf) vom Übungsleiter oder der Standaufsicht unterzeichnet wird. Das Training muss regelmäßig erfolgen und zwar in einem Intervall von mindestens: einmal alle 3 Monate oder mindestens sechsmal innerhalb von 12 Monaten. Die Waffenbehörde prüft die zurückliegenden 24 Monate. Adresse zum Auszug https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__14.html